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Satzung

  1. Vereinsname und Sitz
    Der Verein führt den Namen Initiative Chance für Kinder .
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
    „e. V.“
    Der Sitz des Vereins ist 18311 Ribnitz-Damgarten, Lerchenweg 10.
  2. Geschäftsjahr
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Zweck des Vereins
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
    Zwecke“ der Abgabenordnung.
    1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und die
      Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO
    2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
      1. die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in ihrer individuellen
        und sozialen Entwicklung und auf dem Weg zu mehr Chancengerechtigkeit
        und einem selbstständigen und verantwortlichen Leben
      2. die Förderung von Kindern und Jugendlichen, um Benachteiligungen zu
        vermeiden
      3. die Schaffung von einem familienfreundlichen Umfeld und in diesem
        Zusammenhang die Unterstützung von Eltern und anderen
        Erziehungsberechtigten
      4. die Finanzierung und Durchführung von Veranstaltungen und Ausflügen
        für die Kinder und Jugendlichen
      5. die Anschaffung und Bereitstellung von Sport- und Spielgeräten
      6. die Hilfeleistung für hilfsbedürftige Menschen im Sinne des § 53 AO, die
        unvermittelt in schwere Not geraten sind oder präventive Hilfe zur
        Verhinderung des Eintritts einer Notlage benötigen.
    3. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung
      anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des
      öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen
      und materiellen Förderung und Pflege der Jugendhilfe vornehmen.
    4. Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere
      verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie
      durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck
      dienen.
  4. Selbstlose Tätigkeit
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittelverwendung
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Verbot von Begünstigungen
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Erwerb der Mitgliedschaft
    Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen
    werden.
    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
    Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der
    Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann
    endgültig entscheidet.
  8. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
    juristischen Person.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
    vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung
    muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres
    gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
    insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
    satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem
    Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss
    steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
    schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
    Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem
    Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der
    ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts
    hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  9. Beiträge
    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und
    deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  10. Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  11. Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
    gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
    Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der
    Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die
    Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von
    Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus
    der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
    Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
    Mitgliederversammlung statt.
    Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
    Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der
    Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
    von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
    Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
    Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es
    an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
    Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
    Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu
    Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
    Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und
    über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der
    Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
    nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig.
    Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
    Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für
    ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
    Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen.
    Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
    Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
    das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  12. Vorstand
    Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem/ der Vorsitzenden und
    dem / der Kassenwart/ in. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
    jeweils allein gerichtlich und aussergerichtlich.
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem
    Jahr gewählt.
    Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
    Wiederwahl ist zulässig.
    Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
    Vorstand.
    Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten.
    Die Vergütung muss der Art und dem Umfang der Tätigkeit angemessen, d.h.
    ortsüblich oder tariflich sein.
  13. Kassenprüfung
    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n
    Kassenprüfer/in.
    Wiederwahl ist zulässig.
  14. Auflösung des Vereins
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
    Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
    Körperschaft zwecks Verwendung für Durchführung von Kinder und
    Jugendhilfe sowie Unterstützung von Personen, die im Sinne von §53 der
    Abgabeordnung bedürftig sind.