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Satzung
- Vereinsname und Sitz
Der Verein führt den Namen Initiative Chance für Kinder .
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
„e. V.“
Der Sitz des Vereins ist 18311 Ribnitz-Damgarten, Lerchenweg 10. - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und die
Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in ihrer individuellen
und sozialen Entwicklung und auf dem Weg zu mehr Chancengerechtigkeit
und einem selbstständigen und verantwortlichen Leben - die Förderung von Kindern und Jugendlichen, um Benachteiligungen zu
vermeiden - die Schaffung von einem familienfreundlichen Umfeld und in diesem
Zusammenhang die Unterstützung von Eltern und anderen
Erziehungsberechtigten - die Finanzierung und Durchführung von Veranstaltungen und Ausflügen
für die Kinder und Jugendlichen - die Anschaffung und Bereitstellung von Sport- und Spielgeräten
- die Hilfeleistung für hilfsbedürftige Menschen im Sinne des § 53 AO, die
unvermittelt in schwere Not geraten sind oder präventive Hilfe zur
Verhinderung des Eintritts einer Notlage benötigen.
- die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in ihrer individuellen
- Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung
anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des
öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen
und materiellen Förderung und Pflege der Jugendhilfe vornehmen. - Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere
verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie
durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck
dienen.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und die
- Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen
werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der
Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann
endgültig entscheidet. - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung
muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem
Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss
steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem
Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der
ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts
hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. - Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und
deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der
Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus
der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es
an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für
ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. - Vorstand
Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem/ der Vorsitzenden und
dem / der Kassenwart/ in. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
jeweils allein gerichtlich und aussergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem
Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstand.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten.
Die Vergütung muss der Art und dem Umfang der Tätigkeit angemessen, d.h.
ortsüblich oder tariflich sein. - Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n
Kassenprüfer/in.
Wiederwahl ist zulässig. - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für Durchführung von Kinder und
Jugendhilfe sowie Unterstützung von Personen, die im Sinne von §53 der
Abgabeordnung bedürftig sind.